Irrtümer im Erbrecht
Im Erbrecht findet sich eine wahre Fundgrube von typischen Irrtümern. Einige davon haben wir hier für Sie aufgeführt.
Irrtum 1: Ehepartner und Kinder können durch Testament von der Erbfolge nicht ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich kann vom Erblasser jedermann durch die Errichtung einer testamentarischen Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ehegatten und Kindern steht aber bei einer Enterbung in der Regel ein Pflichtteil zu. Dieser besteht in einer Geldsummenforderung gegenüber dem Nachlass bzw. den Erben. Der Pflichtteil beläuft sich in der Regel auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und hängt damit vom Bestand und Wert des Nachlasses am Todestag ab.
Irrtum 2: Eine Lebensversicherung fällt immer in den Nachlass.
Meistens ist das Gegenteil der Fall. Viele Versicherungsnehmer haben in ihrer Lebensversicherung einen Bezugsberechtigten eingesetzt; dann fällt die Lebensversicherung nicht in den Nachlass. Ist kein Bezugsberechtigter angegeben, ist die Lebensversicherung Teil des Nachlasses.
Irrtum 3: Den eigenen Geschwister steht ein Pflichtteil zu.
Die ist nicht richtig. Geschwister haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten beschränkt sich auf die Angehörigen in gerader Linie. Hierzu können die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und gegebenenfalls Enkelkinder, der Ehepartner und unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern gehören.
Irrtum 4: Als Erbe benötigt man immer einen Erbschein.
Beim Grundbuchamt, bei Banken und Versicherungen werden Urkunden benötigt, um sich als Erbe, also als legitimierter Rechtsnachfolger des Verstorbenen, auszuweisen. Es ist hier aber nicht immer die Beantragung eines Erbscheins vonnöten. Ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts reichen in vielen Fällen zur Legitimation als Erbe aus, so dass man sich die Kosten eines Erbscheinverfahren ersparen kann.
Irrtum 5: Einzelne Gegenstände können auch vererbt werden.
Das deutsche Erbrecht kennt das „Vererben von einzelnen Gegenständen“, wie zum Beispiel dem Porzellanservice oder einem Schmuckstück, nicht, da der Erbe in die Fußstapfen des Verstorbenen tritt und damit in rechtlicher Hinsicht in seine Rechte und Pflichten.
Möchte der Erblasser neben der Einsetzung des oder der Erben, einzelne Gegenstände bestimmten Personen zugutekommen lassen, sollte er diesbezüglich Vermächtnisse in seine testamentarische Verfügung aufnehmen.
Diese fünf Beispiele zeigen wie kompliziert das Erbrecht und die testamentarische Gestaltung sind. Sie ersetzen daher kein persönliches Beratungsgespräch im Einzelfall.
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