Irrtümer im Mietrecht

Irrtümer im Mietrecht

Es gibt viele Irrtümer, die sich hartnäckig sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite halten. Hier einige davon:

1. Abwohnen der Mietkaution

Nach der Kündigung des Mietvertrages muss vom Mieter die Miete nicht mehr gezahlt werden, der Vermieter kann die restlichen Mieten mit der Kaution verrechnen.

Falsch !

Der Vermieter hat bis zum Ende des Mietvertrages einen Anspruch auf Zahlung des Mietzinses.

2. Der Mietvertrag ist unwirksam, wenn er nicht schriftlich geschlossen wird

Ein Mietvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden, also mit Unterschrift von Vermieter und Mieter.

Irrtum !

Mietverträge, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr haben sollen, gelten als für unbestimmte Zeit geschlossen, wenn sie nicht der Schriftform genügen.

3. Man darf 1x im Monat feiern

Es ist erlaubt, einmal im Monat eine lautstarke Party zu feiern, auch wenn die Nachbarn hiervon belästigt werden.

Gerücht !

Laut Landesimmissionsschutzgesetz und oft auch nach der Hausordnung gilt ohne Ausnahme eine Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens.

4. Mieter kommt aus Mietvertrag raus, wenn er dem Vermieter 3 Nachmieter stellt.

Der Mieter kann seinen Mietvertrag ohne Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist beenden, wenn er dem Vermieter 3 Nachmieter stellt.

Irrtum !

Ist ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ohne spezielle Vereinbarung einer Nachmieterklausel, ist der Vermieter nicht verpflichtet einen Nachmieter zu akzeptieren, den der Mieter vorgeschlagen hat und das Mietverhältnis vorzeitig ohne Beachtung der Kündigungsfrist zu beenden.

Rufen Sie uns an: 0541 / 58 05 47 00

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