Bestimmte Irrtümer halten sich im Wohnraummietrecht hartnäckig
Obwohl vieles im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist oder im Mietvertrag steht, beschäftigen auch immer wieder viele Fälle die Gerichte, die dann zum Beispiel entscheiden, wann, wie oft und wie lange Trompete geübt werden kann.
Irrtümer bestehen aber trotzdem weiterhin. Ein paar stelle ich Ihnen hier vor:
1. Bei vorzeitigem Auszug muss nur die Kaltmiete gezahlt werden
Bei einem vorzeitigen Auszug aus der Wohnung muss nur noch die Kaltmiete bis zum Ende der Laufzeit des Mietvertrages gezahlt werden.
Das ist nicht richtig!
Der Vermieter hat einen Anspruch auf Zahlung der Vorschüsse auf die Betriebskosten, also auf die Betriebskostenvorauszahlungen, auch wenn der Mieter schon vor Vertragsende ausgezogen ist. Die Abrechnung erfolgt sodann mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung, in welcher dann der Mietzeitraum angegeben ist.
2. Mieter-Modernisierung
Oft führen Mieter während der Mietzeit Verbesserungen auf eigene Kosten in der Wohnung durch, wie z.B. die alten Fußböden durch Laminat ersetzen, die Armaturen im Bad auswechseln oder eine neue Duschkabine aus Glas und gehen dann davon aus, dass bei Auszug der Vermieter die Einbauten und Verbesserungen übernimmt und sie dann angemessen entschädigt werden.
Das ist so nicht richtig!
Der Vermieter ist hierzu in der Regel nur verpflichtet, wenn er ausdrücklich verlangt, dass die Einbauten in der Wohnung zurückbleiben.
Er kann aber auch fordern, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellt.
Das kann teuer werden. Denn dann muss der Mieter nicht nur Laminat, Badezimmerarmaturen oder die Duschkabine entfernen und mitnehmen, sondern er muss auch den alten Zustand wiederherstellen. Das bedeutet, er muss die alten Böden und die alten Armaturen wieder einbauen und installieren.
„Glück“ hat der Mieter dann schon, wenn der Vermieter „erlaubt“, dass die Verbesserungen und Einbauten kostenlos zurückbleiben dürfen.
Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollte im Vorfeld eine Modernisierungs-Vereinbarung mit dem Vermieter abgeschlossen werden.
3. Irrtum: alle Mieter im Haus müssen gleich behandelt werden
Mieterhöhungen müssen alle Mieter in einem Haus gleichermaßen treffen.
Nicht korrekt!
Einen Gleichheitsgrundsatz gibt es diesbezüglich im Mietrecht nicht. So können in einem Mietshaus unterschiedliche Miethöhen für gleichwertige Wohnung bestehen.
4. Bei Umzug ins Pflegeheim haben Kinder einen Anspruch die Wohnung der Eltern zu übernehmen
Prinzipiell haben weder Kinder oder Eltern das Recht, in den Mietvertrag ihrer Angehörigen einzutreten, wenn diese aus der Wohnung ausziehen wollen, z.B. bei Umzug in ein Pflegeheim.
Anders sieht es im Todesfall aus.
Stirbt ein Mieter, tritt der überlebende Partner oder – unter bestimmten Voraussetzungen – ein Angehöriger in das Mietverhältnis ein, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Sind mehrere Personen Mieter einer Wohnung, so wird das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
Oder, wenn der Mieter z.B. allein gelebt hat, geht das Mietverhältnis auf die Erben über.
Es bestehen hier aber auch bestimmte Sonderkündigungsrechte auf beiden Seiten bzw. der Eintretende kann innerhalb einer bestimmten Frist erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchte.
Haben Sie hier Beratungsbedarf: Rufen Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins unter 0541-58 05 47 00 an.